Satzung

in der ab 1. Juli 2020 geltenden Fassung
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 

§ 1 NAME; SITZ; RECHTSFORM; TÄTIGKEITSBEREICH; GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen Ostdeutscher Bankenverband e.V. (nachstehend: Verband).
  2. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verband ist zuständig für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (nachstehend: Verbandsgebiet).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

  1. Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der privaten Banken und der Finanzdienstleistungsbranche in seinem Verbandsgebiet wahrzunehmen und zu vertreten. Er soll insbesondere
    • die Mitglieder über sie berührende Fragen unterrichten;
    • gegenüber den Landesgesetzgebern, den amtlichen Stellen der Länder und der Öffentlichkeit zu allen Fragen Stellung nehmen, die die Mitglieder berühren;
    • der Öffentlichkeit Informationen über die Tätigkeit und die Aufgaben der Banken und der Finanzdienstleistungsbranche zur Verfügung stellen;
    • mit Gesellschaften und Organisationen, die der Förderung der Wirtschaft in seinem Verbandsgebiet dienen, zusammenarbeiten oder sich an diesen beteiligen.
  1. Der Verband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IM BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN

Der Verband ist Mitglied im Bundesverband deutscher Banken e.V., Berlin (nachstehend: Bundesverband).

§ 4 ORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbands können alle Banken in privater Rechtsform sein, die
    • CRR-Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG sind und ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
    • ihren Sitz im Ausland haben, die in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäft betreiben und eine Zweigstelle gemäß § 53 Abs. 1 KWG unterhalten oder eine Zweigniederlassung gemäß § 53b Abs. 1 KWG errichtet haben,
      sofern sie im Verbandsgebiet ihren Sitz haben oder dort eine Zweigstelle unterhalten.
  2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Anerkennung dieser Verbandssatzung, sowie der Satzung des Bundesverbands und des Statuts des Einlagensicherungsfonds deutscher Banken in ihren jeweils gültigen Fassungen. Ordentliche Mitglieder haben am Einlagensicherungsfonds deutscher Banken mitzuwirken, sofern nicht nach dessen Statut eine Befreiung der Mitwirkung gegeben ist.
  3. Mitglieder haben die Zwecke und Ziele des Verbands zu fördern. Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Verbands zu befolgen. Das gilt auch hinsichtlich der Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft des Verbands beim Bundesverband sowie insbesondere aus dessen Statut für den Einlagensicherungsfonds deutscher Banken ergeben.

§ 5 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT

  1. Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
    • Kreditinstitute, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, sowie
    • weitere Unternehmen aus der Finanzwirtschaft, sofern die Mitgliedschaft im Interesse des Verbandes liegt.
  1. Durch die außerordentliche Mitgliedschaft wird nicht die Mitgliedschaft im Bundesverband erworben.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; ihre Vertreter können weder in den Beirat noch den Vorstand gewählt werden.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesverband ist nicht erforderlich.

§ 6 AUFNAHMEVERFAHREN

  1. Ein Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft bedarf der Textform im Sinne des § 126b BGB. Ihm soll der Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft im Bundesverband sowie die nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Erklärungen und Nachweise beigefügt sein.
  2. Sobald ein Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Verbandssatzung eine Betriebsstätte mit eigenen Mitarbeitern auf dem Gebiet des Verbandes unterhält, hat es die ordentliche Mitgliedschaft im Verband zu erwerben. Die ordentliche Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Betriebsstätten im Verbandsgebiet.
  3. Für den Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft genügt abweichend von § 4 Abs. 2 ein Antrag auf Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft in Textform sowie die Anerkennung dieser Verbandssatzung.
  4. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Beirat. Der Antragsteller kann die Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der ablehnenden Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Verbands eingehen.
  5. Der Bundesverband ist zu Aufnahmeanträgen von ordentlichen Mitgliedern zu unterrichten.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE ORDENTLICHER MITGLIEDER

  1. Die Mittel, die der Verband zur Bestreitung seiner Aufgaben benötigt, werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Höhe, die Bemessungsgrundlage und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die während eines Geschäftsjahres ausscheidenden Mitglieder haben die vollen für das Geschäftsjahr anfallenden Beiträge zu entrichten; eintretende Mitglieder zahlen den Beitrag zeitlich anteilig.
  3. Die ordentlichen Mitglieder haben dem Bundesverband zum Zwecke der Beitragsberechnungen bis zum 15. Januar eines jeden Geschäftsjahres mit Stichtag 1. Januar desselben Jahres die Zahl der im Verbandsgebiet beschäftigten Personen mitzuteilen.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE AUSSERORDENTLICHER MITGLIEDER

  1. Die Höhe der Beiträge für außerordentliche Mitglieder bemisst sich an der Anzahl der für das außerordentliche Mitglied im Verbandsgebiet tätigen Personen gemäß der jeweils gültigen Mindestbeitragsstaffel für ordentliche Mitglieder.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben dem Verband zum Zwecke der Beitragsberechnungen bis zum 15. Januar eines jeden Geschäftsjahres mit Stichtag 1. Januar desselben Jahres die Zahl der im Verbandsgebiet beschäftigten Personen mitzuteilen.
  3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder vereinnahmt der Verband unabhängig von den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder.

§ 9 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt,
    b) Ausschluss,
    c) Fortfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft oder
    d) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  1. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber der Geschäftsstelle des Verbands schriftlich erklärt werden.
  2. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied die ihm aus der Mitgliedschaft obliegenden Pflichten schwer verletzt oder sonst den Interessen und Zielen des Verbands grob zuwider gehandelt hat.
  3. Über eine Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Buchstabe b und c entscheidet der Beirat nach Anhörung des Mitglieds. Die Beschlüsse des Beirats bedürfen der Zustimmung aller seiner Mitglieder. Die Entscheidung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Das Mitglied kann die Überprüfung der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Verbands eingehen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung.
  4. Der Bundesverband ist bei ordentlichen Mitgliedern vor Einleitung eines Ausschlussverfahrens zu hören und über Beendigungen einer Mitgliedschaft zu unterrichten.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grunde die Beendigung erfolgt; insbesondere erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 10 ORGANE

Organe des Verbands sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Beirat,
c) der Vorstand und
d) die Geschäftsführung.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Ihre Beschlüsse gehen den Beschlüssen aller anderen Organe des Verbands vor. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    a) die Wahl und die Entlastung des Beirats,
    b) die Festsetzung der Beiträge und Umlagen für den Verband,
    c) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
    d) die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform beantragt.
  2. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung, wahlweise physisch oder in einer anderen Form, sind von dem Vorsitzenden des Vorstands im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung einzuberufen. Sie sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag bekannt zu geben. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie in einem Internetportal für die Mitglieder veröffentlicht oder an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte Adresse versendet wurde. Die Einberufung in Textform setzt keine eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden voraus. Auf Antrag im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform von mindestens fünf Mitgliedern ist die Tagesordnung zu ergänzen, wenn der Antrag mit Begründung der Geschäftsführung spätestens eine Woche vor der Versammlung zugeht. Die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Wahrung einer Einberufungsfrist von mindestens fünf Tagen. In dringenden Fällen kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstands von der Einhaltung der Einberufungsfrist und –form abgesehen werden.
  3. Die Zahl der Stimmen, die einem Mitglied in der Mitgliederversammlung zustehen, richtet sich nach der Zahl der bei Jahresbeginn beziehungsweise bei Eintritt in den Verband im Verbandsgebiet Beschäftigten (einschließlich Vorstandsmitglieder und Inhaber). Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens eine Stimme und darüber hinaus für jede angefangene 100 Beschäftigte eine weitere Stimme. Kein Mitglied darf mehr als ein Fünftel der Stimmen auf sich vereinigen. Das Stimmrecht kann nur durch Inhaber, Geschäftsleiter oder bevollmächtigte leitende Angestellte ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine Vollmacht im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform auf den Vertreter eines anderen Mitglieds übertragen werden; keine Person kann mehr als drei Mitglieder vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbands ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmen vertreten sind. Für die Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit gleicher Tagesordnung sowie einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist danach einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; in der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
  5. Soweit die elektronische Kommunikation bei Versammlungen bzw. Abstimmungen vorgesehen ist, bestimmt der Abstimmungsleiter die näheren Einzelheiten. Er kann insbesondere bestimmen, dass die Stimmabgabe über ein Internetportal oder andere elektronisch geeignete Abstimmungsplattformen erfolgen kann. Er bestimmt im Weiteren die technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen an die elektronische Kommunikation.

§ 12 Beirat

  1. Der Beirat hat den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Ihm obliegen insbesondere
    a) die Wahl des Vorstands,
    b) die Abnahme der Jahresrechnung,
    c) die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
    d) die Festsetzung des Haushaltsvoranschlags,
    e) die Wahl der Prüfer der Jahresrechnung,
    f) die Entscheidungen über die Aufnahme, den Ausschluss beziehungsweise den Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern; ihm soll je mindestens ein Vertreter der Großbanken, der Regionalbanken und der Privatbankiers angehören. In den Beirat dürfen nur Personen gewählt werden, die in leitender Funktion in ihrer Bank tätig sind. Den regionalen Strukturen des Verbands soll bei der Wahl der Beiratsmitglieder in derselben Weise Rechnung getragen werden wie bei der Zusammensetzung des Vorstands.
  3. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden, der an den Sitzungen des Beirats teilnimmt, wenn das Mitglied verhindert ist. Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet mit der Wahl eines neuen Beirats; nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Beirat bis zur Neuwahl im Amt. Endet die Mitgliedschaft einer Bank, der ein Mitglied des Beirats angehört, oder scheidet ein Mitglied aus seiner bisherigen Tätigkeit bei einer Bank aus, so endet seine Mitgliedschaft im Beirat.
  4. Bei dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Beirat tritt der Stellvertreter für den Rest der Amtsdauer an seine Stelle; scheidet dieser ebenfalls aus oder war kein Stellvertreter gewählt, so kann der Beirat ein Mitglied, das derselben Bankgruppe im Sinne des Absatz 2 angehören muss, zuwählen. Zuwahlen erfolgen jeweils für den Rest der Amtsdauer des amtierenden Beirats.
  5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode. Die Amtsdauer endet mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines neuen Stellvertreters; sie bleiben nach Ablauf der Amtsperiode des Beirats bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines neuen Stellver­treters im Amt. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so findet für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl statt.
  6. Der Beirat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragen. Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Vertreter können an der Sitzung des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.
  7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Außerhalb von physischen Sitzungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch Abstimmung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform erfolgen. Als Beschlussfassung unter Anwesenden gilt auch eine Beschlussfassung, die mittels Telefon- oder Videokonferenz erfolgt. Im Falle einer Beschlussfassung durch Abstimmung im Wege der elektronischen Kommunikation hat der Vorsitzende bzw. in seinem Auftrag der Geschäftsführer sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern die Beschlussvorlage im Wege der elektronischen Kommunikation unter Angabe der von ihm bestimmten Abstimmungsart zur Verfügung zu stellen. Bei einer Beschlussfassung durch Abstimmung in Textform ist die Beschlussvorlage in Textform an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte Adresse zu übermitteln. Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von einer Woche zu setzen, innerhalb derer der Beschlussfassung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform widersprochen werden kann, sowie zeitgleich eine weitere Frist von zwei Wochen, binnen derer die Stimmabgabe in der Sachfrage bei dem in der Beschlussvorlage genannten Empfänger eingegangen sein muss. Nach Fristablauf eingehende Stimmabgaben sind nicht mehr zu berücksichtigen. Widerspricht mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der einwöchigen Frist der Beschlussfassung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform, ist diese unzulässig.

§ 13 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Ihm soll je mindestens ein Vertreter der Großbanken, der Regionalbanken und der Privatbankiers angehören. Die Mitglieder des Vorstands müssen als Inhaber, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder in leitender Funktion in einer Mitgliedsbank tätig sein. Für jedes der in § 1 Absatz 3 der Satzung erwähnten Länder können Vorstandsmitglieder gewählt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für das betreffende Land verantwortlich zuständig sind.
    Sie sollen zugleich nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 dieser Satzung die gemeinsamen Interessen der Banken im Bereich des betreffenden Landes wahrnehmen und insbesondere gegenüber der Landesregierung, den sonstigen amtlichen Stellen des Landes und der Öffentlichkeit zu allen Fragen Stellung nehmen, die die Banken berühren. Außerdem ist der Geschäftsführer des Verbandes kraft Amtes Mitglied des Vorstandes (geschäftsführendes Vorstandsmitglied).
  2. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren vom Beirat gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Wahl eines neuen Vorstands; nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Beirat ein neues Mitglied. Zuwahlen erfolgen jeweils für den Rest der Amtsdauer des amtierenden Vorstands
  3. Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder den Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode. Die Amtsdauer endet mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines neuen Stellvertreters; sie bleiben nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstands bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines neuen Stellvertreters im Amt. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so findet für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl statt.
  4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist ermächtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats aus. Im Übrigen ist er zu allen Maßnahmen ermächtigt, die zur Erreichung des Zwecks des Verbands im Rahmen der Satzung geboten oder wünschenswert erscheinen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Vorstand der Geschäftsstelle.
  6. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragen. Der Vorsitzende des Beirats oder sein Stellvertreter kann an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands. Bei seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter vertreten.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Außerhalb von physischen Sitzungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, aufgrund Abstimmung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform erfolgen. Als Beschlussfassung unter Anwesenden gilt auch eine Beschlussfassung, die mittels Telefon- oder Videokonferenz erfolgt. Im Falle einer Beschlussfassung durch Abstimmung im Wege der elektronischen Kommunikation hat der Vorsitzende bzw. in seinem Auftrag der Geschäftsführer sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern die Beschlussvorlage im Wege der elektronischen Kommunikation unter Angabe der von ihm bestimmten Abstimmungsart zur Verfügung zu stellen. Bei einer Beschlussfassung durch Abstimmung in Textform ist die Beschlussvorlage in Textform an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte Adresse zu übermitteln. Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von einer Woche zu setzen, innerhalb derer der Beschlussfassung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform widersprochen werden kann, sowie zeitgleich eine weitere Frist von zwei Wochen, binnen derer die Stimmabgabe in der Sachfrage bei dem in der Beschlussvorlage genannten Empfänger eingegangen sein muss.
    Nach Fristablauf eingehende Stimmabgaben sind nicht mehr zu berücksichtigen. Widerspricht mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der einwöchigen Frist der Beschlussfassung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform, ist diese unzulässig.

§ 14 ARBEITSAUSSCHÜSSE

  1. Zur Behandlung bestimmter Aufgaben kann der Beirat Arbeitsausschüsse einsetzen.
  2. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Beirat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied aus seiner bisherigen Tätigkeit bei einer Bank aus, so endet seine Mitgliedschaft. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. Den Arbeitsausschüssen sollen Vertreter der Großbanken, der Regionalbanken und der Privatbankiers angehören. Jeder Arbeitsausschuss wählt selbst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 15 AMTSAUSÜBUNG

Die gewählten Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Arbeitsausschüsse werden ehrenamtlich tätig; sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sämtliche Ämter können nur persönlich ausgeübt werden.

§ 16 GESCHÄFTSFÜHRUNG

  1. Die Geschäfte des Verbands werden von einem Geschäftsführer nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Organe geführt.
  2. Der Geschäftsführer nimmt an den Mitgliederversammlungen und an den Sitzungen des Beirats und der Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme teil.
  3. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Die Anstellungsverträge schließt der Vorsitzende des Vorstands.
  4. Die für die Geschäftsstelle erforderlichen Mitarbeiter werden von dem Geschäftsführer eingestellt.

§ 17 GEHEIMHALTUNGS- UND SCHWEIGEPFLICHT

Sämtliche Mitglieder des Verbands sind verpflichtet, über alles, was sie bei ihrer Mitwirkung im Verband über seine Tätigkeit und über die Verhältnisse der angeschlossenen Banken und deren Kunden erfahren, strengste Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt insbesondere für die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Arbeitsausschüsse sowie für die Geschäftsführung, und zwar auch nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Organen und Ausschüssen beziehungsweise ihrer Tätigkeit. Diese Verpflichtung ist ebenfalls den Mitarbeitern und den sonst vom Verband eingeschalteten Personen aufzuerlegen.

§ 18 NIEDERSCHRIFTEN

Über die physischen Mitgliederversammlungen sowie über alle Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Vorstands oder von dem Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Im Falle einer Beschlussfassung durch Abstimmung im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform hat der Leiter der Sitzung das Ergebnis der Beschlussfassung festzustellen und allen Mitgliedern des Organs bzw. des Gremiums bzw. des Ausschusses im Wege der elektronischen Kommunikation mitzuteilen sowie eine Niederschrift zu fertigen. Er kann das Ergebnis zusätzlich in Textform mitteilen. Die Niederschriften haben das Ergebnis der Verhandlungen und Wahlen, die Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie bei Abstimmung das Stimmenverhältnis zu enthalten.

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Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 9. November 1990 bestätigt worden. Sie enthält die Änderungen, die in den Mitgliederversammlungen am 29. Mai 1996, 9. Juni 1998, 1. Juni 1999, 12. Mai 2005, 31. Mai 2007 und 13. November 2019 beschlossen wurden.